PM 10/2013

Sinnhaftigkeit der Bettensteuer?

Kosten für die Erhebung der Bettensteuer übersteigen bei weitem die Einnahmen aus der Steuer

Erfurt, 16. Mai 2013 / Vor wenigen Wochen wurden zur Erhebung der Kulturförderabgabe die amtlichen Vordrucke von den Stadtverwaltungen Erfurt und Eisenach vorgelegt und den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zur Verfügung gestellt. Seither haben die Hoteliers ihre Erfahrung damit gesammelt.

Der DEHOGA Thüringen hat erste Berechnungen erstellt, die die Sinnhaftigkeit der Kulturförderabgabe allein aus monetärer Sicht in Frage stellen. Entgegen dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Juni 2012– BVerwG 9 CN 1.11 ausgeführten Grundsatz, nachdem das Verfahrensrecht so ausgestaltet sein muss, „dass es die gleichmäßige Umsetzung der steuerliche Belastung ohne unverhältnismäßige Mitwirkungsbeiträge der Steuerpflichtigen oder übermäßigen Ermittlungsaufwand der Behörde in der regulären Besteuerungspraxis gewährleistet (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 09. März 2002 )“, ist der Aufwand für die Betreiber der Beherbergungsbetriebe mehr als unverhältnismäßig und schon alleine deswegen dürfte die Satzung rechtlich nicht tragen.

Auf Grundlage vorliegender Erfahrungen aus den Umfragen für das erste Quartal liegt die Schwankungsbreite bei geschäftlich / beruflich veranlassten Übernachtungen im Stadtgebiet der Städte Erfurt und Eisenach bei den mittleren und größeren Hotels zwischen 60 – 80%. Mithin unterliegen tatsächlich der Kulturförderabgabe 20 – 40%. In den kleineren Beherbergungsbetrieben wurde nach den Zahlen des ersten Quartals ein Verhältnis zwischen 40 – 60% beruflich veranlasster Übernachtungen festgestellt.

Demzufolge unterliegen weit mehr als die Hälfte der getätigten Übernachtungen auf Grund der zwingend beruflichen bzw. geschäftlichen Veranlassung nicht der Kulturförderabgabe.

Der zeitliche und bürokratische Aufwand für die Beherbergungsbetriebe dies auf den amtlichen Vordrucken zu erfassen, ist jedoch enorm. Im Durchschnitt werden zur Berechnung der nicht steuerbaren Übernachtungen zwischen drei bis fünf Minuten benötigt. Der Vordruck muss dem Gast hinreichend erklärt werden.

Bei den Städten fallen durch die Kontrolle der Steuervorgänge, um eine gleichmäßige Umsetzung der steuerlichen Belastung im Sinne des Artikel 3 Abs. 1 GG zu gewährleisten, erhebliche Personalkosten an. Von einer Verhältnismäßigkeit kann auch hier nicht im Ansatz gesprochen werden.

„Dieser Aufwand ist mehr als unverhältnismäßig und den Kollegen bzw. ihren Mitarbeitern nicht zumutbar“, verdeutlicht Dirk Ellinger, Hauptgeschäftsführer des DEHOGA Thüringen. „Aber auch die Städte selbst haben einen Aufwand, der in keinem Verhältnis mit der Kulturförderabgabe steht. Offensichtlich ist genau zu dieser Erkenntnis die Verwaltung der Stadt Gera gekommen, wo heute die Abschaffung der Bettensteuer auf der Tagesordnung der Stadtratssitzung steht.“

16. Mai 2013