Registrierkassenpflicht ab 100.000 Euro
Wie im Koalitionsvertrag angekündigt, soll eine Registrierkassenpflicht eingeführt werden. Mit dem Gesetzentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts soll eine Registrierkassenpflicht für alle Steuerpflichtigen mit einem Gesamtumsatz i.S. § 19 Ansatz 2 Satz 1 UstG von über 100.000 Euro eingeführt werden. Diese Steuerpflichtigen müssen dann ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Abgabenordnung verwenden.
Ausnahmen von der Kassenpflicht sieht der Gesetzentwurf nur im § 146b (neue Fassung) AO in den engen Grenzen des § 148 AO nach pflichtgemäßem Ermessen, vor. Des Weiteren wird das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Kassenpflicht zu bestimmen. Diese liegt bislang nur als Diskussionsentwurf vor.
Weiterhin wird eine Bagatellgrenze für die Belegausgabe eingeführt. Eine Belegausgabepflicht gilt nicht in den Fällen, in denen der Gesamtbetrag des Beleges 30 Euro nicht übersteigt.
Schließlich werden mit dem Gesetzentwurf weitere Sanktionsmöglichkeiten und Maßnahmen zur Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden eingeführt, um Steuerhinterziehung effektiver bekämpfen zu können.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts finden Sie hier verlinkt.
Die Stellungnahme des DEHOGA Bundesverbandes finden Sie hier verlinkt.