HinweisgeberschutzPflichten erfüllen. Risiken reduzieren. Sicherheit gewährleisten.
Der DEHOGA Thüringen unterstützt seine Mitglieder bei der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. In Kooperation mit der HOGA Gastgewerbe Service GmbH und RA Thomas Unger wurde ein praxistaugliches Modell entwickelt, das insbesondere kleinen und mittelständischen Betrieben eine rechtssichere und datenschutzkonforme Lösung bietet.
Rahmenvertrag Hinweisgeberschutz
So funktioniert die Umsetzung
- Vertrag abschließen
Sie schließen einen Vertrag mit der HOGA Gastgewerbe Service GmbH zur Umsetzung Ihres Hinweisgeberschutzsystems. - Vorlagen für Ihr Unternehmen
Sie erhalten Mustervorlagen für Ihre Mitarbeitenden, inklusive neutraler Kontaktdaten für interne Meldungen. - Vertrauliche Bearbeitung im Ernstfall
Wird ein Mitarbeitender als Hinweisgeber aktiv, übernimmt RA Thomas Unger die vertrauliche, rechtssichere Bearbeitung.
Die Kosten richten sich nach der Zahl der Beschäftigten (Kopfprinzip).
Interne Meldestelle – Anforderungen
Innerhalb des Unternehmens können Mitarbeitende beauftragt werden, wenn sie:
- die notwendige Fachkunde besitzen
- unabhängig agieren können
- Hinweise prüfen und Folgemaßnahmen auslösen können
Wichtig: Der Betriebsinhaber darf diese Funktion nicht selbst übernehmen.
Für kleinere Unternehmen ist die Umsetzung oft organisatorisch anspruchsvoll – ein Grund, warum die Auslagerung an fachkundige Dritte ausdrücklich zulässig ist.
Hinweisgeberschutzgesetz – Übergangsfrist abgelaufen
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz wurde die EU-Whistleblower-Richtlinie umgesetzt. Unternehmen sind verpflichtet, interne Meldestellen einzurichten, damit Beschäftigte bestimmte Rechtsverstöße gefahrlos melden können.
Welche Unternehmen sind betroffen?
- alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten
- unabhängig von Rechtsform: Einzelunternehmen, GmbH, AG, e. V., GbR etc.
- fehlende Meldestelle = Ordnungswidrigkeit
Wer zählt als Beschäftigter?
- festangestellte Mitarbeitende
- Aushilfen
- Auszubildende
- Praktikanten
- Umschüler
- Werkstudierende
Entscheidend ist das Kopfprinzip, nicht die Arbeitszeit.
Welche Sachverhalte sind relevant?
Beispiele für interne Meldungen im Sinne des Gesetzes:
- Verdachtsfälle von Straftaten
- Fehlbestände im Warenlager
- Unregelmäßigkeiten an der Kasse
- Arbeitszeitbetrug
- Verstöße gegen Vorschriften und Richtlinien
Eine Übersicht relevanter Sachverhalte finden Sie im verlinkten Informationsbereich.
Wichtig: Falschmeldungen oder bewusst unrichtige Informationen können Schadenersatzansprüche gegen den Hinweisgeber begründen.
Datenschutz und Verarbeitung
Während des Meldeprozesses verarbeitet die Meldestelle personenbezogene Daten des Hinweisgebers. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im notwendigen Umfang zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben gemäß §§ 13 und 24 HinSchG. Ein entsprechendes Datenschutzkonzept wurde erstellt.
KontaktMehr Sicherheit für Ihr Unternehmen
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Arlette Unger freut sich auf Ihre Anfrage und steht Ihnen für ein erstes Gespräch gerne zur Verfügung. Sie erreichen sie telefonisch unter 0361 / 59078-14 oder per E-Mail.